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Auer Witte Thiel: Mieterhöhung bei preisgebundenem Wohnraum möglich

16. April 2010

München, im April 2010: Ein aktuelles BGH-Urteil stärkt die Rechte des Vermieters bei preisgebundenem Wohnraum. Die Mietrechtsexperten von Auer Witte Thiel begrüßen dieses Urteil. Vermieter können nun bei unwirksamen Klauseln über Schönheitsreparaturen eine Mieterhöhung verlangen, bisher war diese Möglichkeit laut Auer Witte Thiel komplett ausgeschlossen. Die Münchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel informiert als langjähriger Partner vieler Wohnungsbauunternehmen und Hausverwaltungen über das neue Urteil.

Der beklagte Mieter lebt nach Informationen von Auer Witte Thiel in öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum. Die Klägerin – eine Wohnungsbaugenossenschaft – informierte den Mieter zunächst darüber, dass die in den allgemeinen Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel über Schönheitsreparaturen nach der neuen Rechtssprechung des BGH unwirksam sei.

Weil aufgrund der unwirksamen Klausel nunmehr die Genossenschaft Schönheitsreparaturen zu bezahlen hat und der Vermieter jede Änderung am Vertrag ablehnte, erhöhte die Genossenschaft gemäß § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) seine Miete. Der beklagte Mieter zahlte laut Auer Witte Thiel die höhere Miete nicht und wurde daraufhin von der Genossenschaft per Klage zur Zahlung der ausstehenden Beträge aufgefordert.

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